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Grundsicherungsleistungen

Die Grundsicherung nach dem SGBII unterstützt Sie mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Leistungen nach dem SGBII setzen sich aus den Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen.

Dazu kommen – wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Die aus Steuermitteln finanzierte Grundsicherung wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

 

Die neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 wird aus dem Bürgergeld die neue Grundsicherung.

Viele Leistungen bleiben unverändert. Es gibt aber einige wichtige Änderungen. Hier erklären wir die wichtigsten Punkte in verständlicher Sprache.

Arbeit hat Vorrang

Wer arbeiten kann, soll möglichst schnell wieder eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen.

Weiterbildungen bleiben wichtig. Sie sollen aber vor allem dann genutzt werden, wenn sie dauerhaft bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt schaffen.

Kurz gesagt:
• Arbeit und Ausbildung haben Vorrang.
• Weiterbildung bleibt möglich.
• Ziel ist immer eine Arbeit mit Zukunft. 

 

Pflichtverletzungen

Wer Termine versäumt, muss mit Folgen rechnen

Termine beim Jobcenter sind wichtig.

Wer einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, muss künftig mit stärkeren Folgen rechnen.

1. versäumter Termin: keine Leistungsminderung
2. versäumter Termin: 30 % Minderung des Regelbedarfs für einen Monat
3. Meldeversäumnis: Wegfall des Regelbedarfs und Feststellung der Nichterreichbarkeit

Vor jeder Entscheidung werden wichtige Gründe geprüft. Für besondere Härtefälle gelten Schutzregelungen. 

Ablehnung einer zumutbaren Arbeit

Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt oder selbst kündigt, muss künftig mit deutlicheren Leistungsminderungen rechnen.

Das gilt auch dann, wenn zuvor noch keine andere Pflichtverletzung vorlag.

Kurz gesagt:
• Zumutbare Arbeit soll angenommen werden.
• Wer dies ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit finanziellen Folgen rechnen. 

Eltern können früher unterstützt werden

Wenn eine Kinderbetreuung vorhanden ist, können Eltern bereits ab dem 14. Lebensmonat ihres jüngsten Kindes bei der Integration in Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung unterstützt werden.

Bisher galt dies grundsätzlich erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes.

Kurz gesagt:
• Frühere Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben.
• Die Kinderbetreuung soll früher sichergestellt werden. 

Vermögen wird anders berücksichtigt

Die bisherige Karenzzeit für Vermögen entfällt weitgehend.

Künftig richtet sich das geschützte Vermögen stärker nach dem Alter der leistungsberechtigten Person.

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt weiterhin besonders geschützt.

Mitwirkung bleibt wichtig

Wer Leistungen erhält, muss bei der Klärung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse mitwirken.

Benötigte Unterlagen sollten deshalb rechtzeitig eingereicht werden.

Kurz gesagt:
• Unterlagen vollständig einreichen.
• Änderungen rechtzeitig mitteilen.
• Rückfragen des Jobcenters beantworten. 

 

Mehr digitale Angebote

Die neue Grundsicherung setzt stärker auf digitale Verwaltungsverfahren.

Viele Anliegen können bereits heute online erledigt werden – zum Beispiel über jobcenter.digital oder die Jobcenter-App.

Dadurch sollen Anträge schneller bearbeitet und Wartezeiten reduziert werden. 

Für die Einrichtung der digitalen Zusammenarbeit bieten wir persönliche Termine an.

Weitere Informationen finden Sie hier.