Bildung und Teilhabe
Seit 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.
Welche Leistungen gibt es?
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:
Schulausflüge für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Weitere Informationen bieten wir Ihnen vor Ort in den Eingangszonen (Rufkreis: 0481 - 98 700).
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 116 Euro und zum 1. Februar 58 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.
Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?
Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.
Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind mit aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.
Wie wird die Leistung erbracht?
Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt. Zum 1. August in Höhe von 116 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 58 Euro.
Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Wer bereits Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, bekommt für seine Kinder diese Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist zu beachten?
Auf Verlangen des Jobcenters ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).
Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann das Jobcenter Nachweise über die Verwendung verlangen. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf.
Die Schülerbeförderung ist durch die Schülerbeförderungssatzung des Kreises Dithmarschen geregelt. Anträge können beim SVG Südwestholstein ÖPNV Verwaltungsgemeinschaft, Ochsenzoller Straße 147, 22848 Norderstedt gestellt werden.
Antragsvordrucke finden Sie auf der Homepage des Kreises Dithmarschen (www.dithmarschen.de).
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.
Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Welche Leistung wird erbracht?
Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.
Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen.
Wie funktioniert das?
Die Leistung muss gesondert beantragt werden. Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigen lassen. Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Schwächen aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die vom Fachlehrer empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Auf Basis dieser Einschätzung entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner über die Gewährung eines Gutscheins für geeignete Lernförderung.
Gibt der Fachlehrer keine Hinweise auf eine geeignete Form der Lernförderung (z. B. Nennung von Nachhilfelehrern), so können Sie bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter erfragen, welche geeigneten Anbieter vor Ort vorhanden sind.
Bitte beachten Sie, dass die Auswahl des Anbieters der Lernförderung aus leistungsrechtlichen Gründen (z. B. Prüfung der Hilfebedürftigkeit) immer in Absprache mit Ihrem Jobcenter erfolgen muss. Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie einen Gutschein über die außerschulische Lernförderung für das förderbedürftige Kind. Diesen gibt Ihr Kind bei dem Nachhilfelehrer bzw. in der Einrichtung ab. Das Jobcenter rechnet die Kosten für den Förderunterricht dann direkt mit dem Anbieter der Lernförderung ab.
Wenn Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder dem Hort teilnimmt, können die Kosten dafür übernommen werden.
Nachdem Sie den Globalantrag gestellt haben und dem Jobcenter mitgeteilt haben, dass Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt, wird Ihnen ein Berechtigungsgutschein zugeschickt. Diesen geben Sie bitte beim Anbieter/Träger des Mittagessens ab.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.
Wer bekommt diese Leistung?
Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.
Was bedeutet „Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe“?
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Um dies zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 15 Euro monatlich erbracht.
Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:
- Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
- Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche),
- die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
Wie funktioniert das?
Die Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe müssen Sie für jedes Kind gesondert beim Jobcenter beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig – am besten gleich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes – damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt.
Sie können Ihren persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter - falls er Sie nicht bereits im Beratungsgespräch auf dieses Thema angesprochen hat - darauf hinweisen, dass Ihr Kind Interesse an sozialen und kulturellen Angeboten hat. Das Jobcenter hält für Sie eine Liste geeigneter Anbieter bereit. Findet sich darin kein passendes Angebot für Ihr Kind, können Sie eigene Vorschläge (Mitgliedschaften in Vereinen u.a.) machen. Das Jobcenter wird dann prüfen, ob die von Ihnen vorgeschlagenen Anbieter und deren Angebote ebenfalls als geeignet eingeschätzt werden können.
Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie für Ihr Kind einen Gutschein im Wert von bis zu 90 Euro. Der Betrag ist für den gesamten Bewilligungszeitraum (6 Monate) bestimmt und kann nach Wunsch des Kindes für die genannten Aktivitäten eingesetzt werden. Sie müssen sich also nicht sofort festlegen.
Ihr Kind braucht den Gutschein dann nur dort vorzulegen, wo es ein Angebot wahrnehmen möchte. Solange der Betrag nicht aufgebraucht ist, werden die entstehenden Kosten direkt mit dem Jobcenter abgerechnet.
- Anbieter, die Gutscheine für Ausflüge in den Kitas und Schulen annehmen
- Anbieter, die Gutscheine für Lernförderung annehmen
- Anbieter, die Gutscheine für Mittagsverpflegung annehmen
- Anbieter, die Gutscheine für Teilhabeleistungen annehmen
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die
- noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder wird Ihnen ein Gutschein ausgestellt oder die Leistungen werden Ihnen vom Jobcenter zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet.
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.
Antragstellung
Für die Bezieher und Bezieherinnen von Bürgergeld ist für alle Leistungen (außer für die Lernförderung) kein gesonderter Antrag erforderlich. Sie müssen den Bedarf jedoch konkretisieren.
Antrag zur Lernförderung
Weitere Informationen für Anbieter von Bildung und Teilhabe finden Sie hier.